Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führte gegen D.________ eine Stra- funtersuchung betreffend Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer fal- schen Beurkundung, evtl. Widerhandlung gegen Bestimmungen der Covid-19-SBüV bzw. des Covid-19-SBüG (Verfahren 2A 2023 28). Am 16. September 2024 erhob sie Anklage beim Kollegialgericht des Strafgerichts des Kantons Zug (Verfahren SG 2024 17). 2.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) konstituierte sich in diesem Verfahren als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. Sie wurde im Verfahren von Rechtsanwalt B.________ – seit 22. Juli 2024 unentgeltlich – vertreten. 2.2 Rechtsanwalt B.________ stellte am 27. November 2025 ein Gesuch um "Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege" und führte zur Begründung ein gestörtes Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin an. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2026 bestätigte die Be- schwerdeführerin das zerrüttete Vertrauensverhältnis und stellte ihrerseits den Antrag, Rechtsanwalt B.________ sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entlassen. 2.3 Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 entliess die Verfahrensleitung Rechtsanwalt B.________ mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin. 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2026 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug ein und beantragte, die Ver- fügung des Kollegialgerichts vom 13. Januar 2026 sei insoweit abzuändern, als die Entlas- sung von Rechtsanwalt B.________ erst dann wirksam werde, wenn ein neuer unentgeltli- cher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden sei, welche alles übernommen habe. Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2026 wurde dieses Gesuch abgewiesen. 4. Bereits am 28. Januar 2026 wurde die angefochtene Verfügung beim Strafgericht ediert. Zu- dem übermittelte die Verfahrensleitung des Kollegialgerichts dem Obergericht die Stellung- nahme der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vom 7. Januar 2026 sowie das Schreiben der Verfahrensleitung an die Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2026 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdefüh- rerin zur Kenntnis gebracht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen bei der I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. a, Art. 393 Abs. 1 lit. b, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Von der Beschwerde ausdrücklich ausgenommen werden in Art. 393 Abs. 1 lit. b die verfah- rensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte. Dabei handelt es sich grundsätzlich um alle jene Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung können Zwischenentscheide darstellende verfahrensleitende Entscheide der erstin-
Seite 3/5 stanzlichen Verfahrensleitung nur Gegenstand einer Beschwerde im Sinne der Art. 393 ff. StPO und einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sein, wenn sie geeignet sind, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zu verursachen. Auf dieses Erfordernis kann nur verzichtet werden, wenn die späte Ansetzung einer Gerichtsverhandlung oder die Sistierung des Verfahrens den Beschleunigungsgrund- satz flagrant verletzt und einer Rechtsverweigerung gleichkommt, was vom Beschwerdefüh- rer nachzuweisen ist, wenn es nicht auf Anhieb offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 = Pra 101 (2012) Nr. 68). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, inwiefern ihr aus der Verfügung vom 13. Ja- nuar 2026, welche als verfahrensleitender Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zu qualifizieren ist, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art erwächst. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Entlassung von Rechtsanwalt B.________ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand an sich, sondern dass diese in der Verfügung vom 13. Januar 2026 mit sofortiger Wirkung angeordnet wurde. Allein der allgemeine Hinweis auf die "rechtsstaatliche Fairness" und die aus Sicht der Beschwerdeführerin unverändert gegebene Bedürftigkeit und psychische Überlastung reicht dazu nicht aus. Das Vorliegen eines solchen Nachteils erscheint vorliegend fraglich, zumal Rechtsanwalt B.________ gemäss Schreiben vom 13. Januar 2026 bereits am 19. Mai 2025 eine Zivilforderung beantragt, beziffert und begründet hat und die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die Hauptverhandlung kurz bevorsteht. Zudem wurde sie von der Verfahrensleitung des Kollegialgerichts mit Schreiben vom 13. Januar 2026 bereits aufgefordert, die Voraussetzungen für die Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters zu belegen. Die Eintretensfrage ist vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
E. 2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) konkretisiert den Verfassungsanspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung, indem sie dieses Recht in Bezug auf die beschuldigte Person (Art. 132 ff. StPO) und die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO) näher regelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3). Wie die amtliche Verteidigung gilt die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren, solange die Voraussetzungen dazu andau- ern. Erachtet die Verfahrensleitung die Voraussetzungen für nicht mehr gegeben, überprüft sie diese und widerruft gegebenenfalls das Mandat (vgl. Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 137 StPO N 3).
E. 2.1 Nach Art. 134 Abs. 2 StPO, der gemäss Art. 137 StPO sinngemäss auf den Wechsel der Verbeiständung einer Privatklägerschaft anzuwenden ist, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift geht über die Praxis vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung hinaus. Sie trägt dem Umstand Rech- nung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverlet- zung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beein- trächtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen
Seite 4/5 auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person und sinngemäss der Privatklägerschaft in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Der Um- stand, dass es sich bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Dieser Grundsatz ist auch mit Blick auf die Verbeiständung einer Privatklägerschaft in einem Strafverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3).
E. 2.2 Sowohl Rechtsanwalt B.________ als auch die Beschwerdeführerin erachteten das Vertrau- ensverhältnis als gestört, weshalb beide die Aufhebung des Mandats im vorinstanzlichen Verfahren beantragten. Auch im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Angesichts der Rechtsprechung, wonach nicht jedes subjektive Empfinden, sondern erst eine objektivierte und mit konkreten Hinwei- sen belegte Störung des Vertrauensverhältnis zu einem Wechsel der Rechtsvertretung führt, erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin sich zum einen auf das gestörte Vertrauensverhältnis beruft und zum anderen aber geltend macht, der Rechtsvertreter müsse das Amt weiterführen und sie gehe davon aus, dass er "rein formal" diesem gerecht werde bis ein neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden sei. Kommt hinzu, dass ihr An- trag darauf ausgerichtet ist, dass ein neuer Rechtsvertreter bezeichnet wird. Wie dem Schreiben des Strafgerichts vom 13. Januar 2026 zu entnehmen ist, stellt die Verfahrenslei- tung des Kollegialgerichts die Voraussetzungen dazu indes in Frage und ist daran, diese zu überprüfen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht darum bemüht hat, einen nahtlosen Übergang auf einen neuen unentgeltlichen Rechtsbei- stand herbeizuführen, indem sie im Schreiben vom 7. Januar 2026 nicht direkt einen Wunschanwalt bezeichnet, sondern einzig beantragt, es sei ihr gegebenenfalls eine Frist da- zu anzusetzen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren wurde kein Antrag auf unent- geltliche Rechtspflege gestellt. Selbst wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt worden wä- re, wäre es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO).
Seite 5/5 Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 Gebühren CHF 10.00 Auslagen CHF 410.00 Total werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt E.________ - Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2026 6 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, Aabachstrasse 3, 6301 Zug, vertreten durch Strafrichter C.________, Beschwerdegegner, betreffend Entlassung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führte gegen D.________ eine Stra- funtersuchung betreffend Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer fal- schen Beurkundung, evtl. Widerhandlung gegen Bestimmungen der Covid-19-SBüV bzw. des Covid-19-SBüG (Verfahren 2A 2023 28). Am 16. September 2024 erhob sie Anklage beim Kollegialgericht des Strafgerichts des Kantons Zug (Verfahren SG 2024 17). 2.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) konstituierte sich in diesem Verfahren als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. Sie wurde im Verfahren von Rechtsanwalt B.________ – seit 22. Juli 2024 unentgeltlich – vertreten. 2.2 Rechtsanwalt B.________ stellte am 27. November 2025 ein Gesuch um "Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege" und führte zur Begründung ein gestörtes Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin an. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2026 bestätigte die Be- schwerdeführerin das zerrüttete Vertrauensverhältnis und stellte ihrerseits den Antrag, Rechtsanwalt B.________ sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entlassen. 2.3 Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 entliess die Verfahrensleitung Rechtsanwalt B.________ mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin. 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2026 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug ein und beantragte, die Ver- fügung des Kollegialgerichts vom 13. Januar 2026 sei insoweit abzuändern, als die Entlas- sung von Rechtsanwalt B.________ erst dann wirksam werde, wenn ein neuer unentgeltli- cher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden sei, welche alles übernommen habe. Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2026 wurde dieses Gesuch abgewiesen. 4. Bereits am 28. Januar 2026 wurde die angefochtene Verfügung beim Strafgericht ediert. Zu- dem übermittelte die Verfahrensleitung des Kollegialgerichts dem Obergericht die Stellung- nahme der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vom 7. Januar 2026 sowie das Schreiben der Verfahrensleitung an die Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2026 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdefüh- rerin zur Kenntnis gebracht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Erwägungen 1. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen bei der I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. a, Art. 393 Abs. 1 lit. b, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Von der Beschwerde ausdrücklich ausgenommen werden in Art. 393 Abs. 1 lit. b die verfah- rensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte. Dabei handelt es sich grundsätzlich um alle jene Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung können Zwischenentscheide darstellende verfahrensleitende Entscheide der erstin-
Seite 3/5 stanzlichen Verfahrensleitung nur Gegenstand einer Beschwerde im Sinne der Art. 393 ff. StPO und einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sein, wenn sie geeignet sind, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zu verursachen. Auf dieses Erfordernis kann nur verzichtet werden, wenn die späte Ansetzung einer Gerichtsverhandlung oder die Sistierung des Verfahrens den Beschleunigungsgrund- satz flagrant verletzt und einer Rechtsverweigerung gleichkommt, was vom Beschwerdefüh- rer nachzuweisen ist, wenn es nicht auf Anhieb offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 = Pra 101 (2012) Nr. 68). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, inwiefern ihr aus der Verfügung vom 13. Ja- nuar 2026, welche als verfahrensleitender Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zu qualifizieren ist, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art erwächst. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Entlassung von Rechtsanwalt B.________ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand an sich, sondern dass diese in der Verfügung vom 13. Januar 2026 mit sofortiger Wirkung angeordnet wurde. Allein der allgemeine Hinweis auf die "rechtsstaatliche Fairness" und die aus Sicht der Beschwerdeführerin unverändert gegebene Bedürftigkeit und psychische Überlastung reicht dazu nicht aus. Das Vorliegen eines solchen Nachteils erscheint vorliegend fraglich, zumal Rechtsanwalt B.________ gemäss Schreiben vom 13. Januar 2026 bereits am 19. Mai 2025 eine Zivilforderung beantragt, beziffert und begründet hat und die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die Hauptverhandlung kurz bevorsteht. Zudem wurde sie von der Verfahrensleitung des Kollegialgerichts mit Schreiben vom 13. Januar 2026 bereits aufgefordert, die Voraussetzungen für die Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters zu belegen. Die Eintretensfrage ist vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) konkretisiert den Verfassungsanspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung, indem sie dieses Recht in Bezug auf die beschuldigte Person (Art. 132 ff. StPO) und die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO) näher regelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3). Wie die amtliche Verteidigung gilt die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren, solange die Voraussetzungen dazu andau- ern. Erachtet die Verfahrensleitung die Voraussetzungen für nicht mehr gegeben, überprüft sie diese und widerruft gegebenenfalls das Mandat (vgl. Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 137 StPO N 3). 2.1 Nach Art. 134 Abs. 2 StPO, der gemäss Art. 137 StPO sinngemäss auf den Wechsel der Verbeiständung einer Privatklägerschaft anzuwenden ist, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift geht über die Praxis vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung hinaus. Sie trägt dem Umstand Rech- nung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverlet- zung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beein- trächtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen
Seite 4/5 auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person und sinngemäss der Privatklägerschaft in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Der Um- stand, dass es sich bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Dieser Grundsatz ist auch mit Blick auf die Verbeiständung einer Privatklägerschaft in einem Strafverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3). 2.2 Sowohl Rechtsanwalt B.________ als auch die Beschwerdeführerin erachteten das Vertrau- ensverhältnis als gestört, weshalb beide die Aufhebung des Mandats im vorinstanzlichen Verfahren beantragten. Auch im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Angesichts der Rechtsprechung, wonach nicht jedes subjektive Empfinden, sondern erst eine objektivierte und mit konkreten Hinwei- sen belegte Störung des Vertrauensverhältnis zu einem Wechsel der Rechtsvertretung führt, erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin sich zum einen auf das gestörte Vertrauensverhältnis beruft und zum anderen aber geltend macht, der Rechtsvertreter müsse das Amt weiterführen und sie gehe davon aus, dass er "rein formal" diesem gerecht werde bis ein neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden sei. Kommt hinzu, dass ihr An- trag darauf ausgerichtet ist, dass ein neuer Rechtsvertreter bezeichnet wird. Wie dem Schreiben des Strafgerichts vom 13. Januar 2026 zu entnehmen ist, stellt die Verfahrenslei- tung des Kollegialgerichts die Voraussetzungen dazu indes in Frage und ist daran, diese zu überprüfen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht darum bemüht hat, einen nahtlosen Übergang auf einen neuen unentgeltlichen Rechtsbei- stand herbeizuführen, indem sie im Schreiben vom 7. Januar 2026 nicht direkt einen Wunschanwalt bezeichnet, sondern einzig beantragt, es sei ihr gegebenenfalls eine Frist da- zu anzusetzen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren wurde kein Antrag auf unent- geltliche Rechtspflege gestellt. Selbst wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt worden wä- re, wäre es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO).
Seite 5/5 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 Gebühren CHF 10.00 Auslagen CHF 410.00 Total werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt E.________ - Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: